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„Stille“ Änderung des „Volksverhetzungsparagraphen“
Still und leise wurde in der Vorweihnachtszeit der sogenannte „Volksverhetzungsparagraph“ (§ 130 StGB) neu gefaßt und dabei erheblich erweitert. Was bisher „höchstens“ unter den Tatbestand der Beleidigung oder Bedrohung fiel, könnte künftig Volksverhetzung und mit einer Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren belegt sein!
Ebenfalls strafbar ist und bleibt die Verbreitung und Öffentlichmachung volksverhetzender Schriften – wozu auch „Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen u.a. Darstellungen“ zählen – und gilt nun auch bei der Hetze gegen Einzelne. Zu den „Abbildungen“ könnten nach verbreiteter Expertenansicht in Zukunft auch Mohammed-Karikaturen zählen, deren Darstellung und Verbreitung bisher noch straflos möglich war.
Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte dürften jetzt einiges zu tun bekommen, Denunzianten und Spitzel gibt es schließlich zur Genüge! Das Erstaunlichste ist in diesem Zusammenhang aber das nahezu „einmütige Schweigen“ der „großen“ Medien. Schließlich wird durch die neue Gesetzeslage die Möglichkeit zur freien Meinungsäußerung stark „beeinflußt“!
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